Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma periplast GmbH & Co. KG

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vorschriftendes Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Angebot - Nebenabreden - Vertragsinhalt - Abgaben – Datenverarbeitung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend im Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.
2.2. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.
2.3. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.4. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an unserem Kostenvoranschlag und anderen Angebots- oder Vertragsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.5. Dem Besteller ist bekannt, dass wir die von ihm angegebenen Daten sowie die Daten über die Abwicklung von Verträgen elektronisch speichern. Er erklärt hiermit sein Einverständnis.

3. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbarsind oder deren Überwindung einen im Vertrag zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen, die Grenzen des uns Zumutbaren übersteigenden Aufwand erfordern würde. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4. Preise
4.1. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk einschließlich Verpackung, ohne Fracht sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
4.2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Lieferung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.

5. Versicherung – Versand – Gefahrübergabe – Rücknahme von Verpackungen
5.1. Wir liefern ab Werk oder Lager. Die Ware gilt als geliefert, sobald sie das Werk oder Lager verlässt.
5.2. Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und dann auf seine Kosten versichert.
5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Lieferung auf den Besteller über, das gilt auch dann, wenn wir die Ware mit eigenem Fahrzeug transportieren oder wenn wir die Transportkosten tragen.
5.4. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

6. Leistungsfristen und –termine
6.1. Für unsere Lieferungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur näherungsweise; verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6.2. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die auch der Besteller nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in Materialbeschaffung oder Produktionsstörungen, verlängert sich auch die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin, um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, kann jeder Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6.3. Hat der Besteller die Lieferverzögerung zu vertreten, beispielsweise deshalb, weil er eine in seinem Verantwortungsbereich fallende Vorraussetzung für die Lieferung nicht rechtzeitig schafft, können wir ihm eine angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist setzen und wenn der Besteller nicht innerhalb dieser Frist das Hindernis ausräumt, nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten, die Ware auf Kosten des Bestellers bei uns oder anderswo einlagern oder anderweitig über sie verfügen und dann innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Solang die Ware bei uns eingelagert bleibt, hat der Besteller uns dafür mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je Monat zu vergüten. Unbeschadet dessen können wir Ersatz des uns durch die Verzögerung entstehenden Schadens und im Falle des Rücktritts zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.4. Befinden wir uns mit der Lieferung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine nach dem Auftragsinhalt angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat und wenn die Ware nicht innerhalb dieser Nachfrist geliefert ist.
6.5. Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

7. Abruf-Aufträge – Wareneinteilung – Teilleistungen
7.1. Bei Abruf-Aufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsabschluss als abgerufen.
7.2. Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern; stattdessen dürfen wir auch vom Vertrag zurücktreten.
7.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge behalten wir uns vor.

8. Verletzung von Rechten Dritter
Soweit wir anhand von Unterlagen, die der Besteller und zur Verfügung stellt, zu liefern haben, übernehmen wir keinerlei Haftung für den Eingriff in Rechte Dritter, insbesondere fremder Urheber- oder gewerblicher Schutzrechte. Der Besteller hat uns von allen nachteiligen Folgen aus derartiger Rechtsverletzung freizuhalten.

9. Zahlung
9.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb der aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsfrist ohne jeden Abzug auszugleichen. Skonto darf nur in der aus der Rechnung ersichtlichen Höhe unter den dort genannten Voraussetzungen einbehalten werden. Vorzinsen für Vorauszahlungen werden nicht vergütet.
9.2. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl unter Wegfall aller Zahlungsziele Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig; soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
9.3. Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne dass Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
9.4. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung ein zu stehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
9.5. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber uns Zahlungsansprüche aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht mehr, wenn wir die Zahlungen eingestellt haben, sowie nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

10. Haftung für Mängel und Lieferung
10.1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Waren sind Durchschnittsausfallmuster, welche wir dem Besteller zur Prüfung vorgelegt haben.
10.2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
10.3. Mängel sind unverzüglich und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leisten wir kostenlos Ersatz. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden unser Eigentum und sind uns auf Verlangen und auf unsere Kosten zurückzusenden.

11. Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten – Produkthaftpflicht
11.1. Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungshilfen beruhen.
11.2. Ziff. 11.1 gilt entsprechend für Nachteile, die der Besteller dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzen.
11.3. Entsteht ein Schaden aus einer unserer Waren anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadensersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass einer unserer gesetzlichen Vertreter oder eine Person, die bei einer vertraglichen Haftung unser Erfüllungsgehilfe wären, den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

12. Formen – Werkzeuge – Vorrichtungen
12.1. Wenn wir Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen sind, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
12.2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, haben wir das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenen Know-how-Transfer haben wir einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
12.3. Bei Besteller eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziff. 12.2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückgeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sind, unser Eigentum. Bei der Behebung von Wechsel und Schecks gelten unsere Forderungen, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt. Gehen wir im Zusammenhang mit der Bezahlung der von uns gelieferten Ware eine neue Verbindlichkeit oder ein neues Haftungsrisiko ein, beispielsweise durch Ausstellung eines Umkehr- oder Akzeptantenwechsels im Scheck/Wechsel-Verfahren, so gehört auch die neue Verbindlichkeit oder das neue Haftungsrisiko zu unseren Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Sinne von Abs. 1., bis zu deren vollständigen Erlöschen die Ware unser Eigentum bleibt.
13.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware, auch nach Vereinbarung mit anderer Ware, nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges veräußern, aber keinesfalls verpfänden oder sicherungsübereignen. Eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang liegt nur dann vor, wenn der Besteller sich seinerseits das Eigentum bis zur Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer vorbehält und wenn dem Übergang seiner Ansprüche aus der Weiterveräußerung auf uns kein Hindernis, wie beispielsweise der Ausschluss eines solchen Forderungsübergangs durch seinen Abnehmer, entgegensteht. Die Veräußerungsbefugnis des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlung einstellt, wenn er vom Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist, wenn er sich um einen außergerichtlichen Vergleich bemüht oder wenn wir die Vorbehaltsware berechtigterweise herausverlangen. Eine Pfändung von Vorbehaltsware hat der Besteller uns unter Bezeichnung des Pfandgläubigers unverzüglich anzuzeigen.
13.3 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.
13.4 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Anschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einem oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring-Geschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen. Die Einziehungsbefugnis des Bestellers erlischt automatisch bei Eintritt eines in Ziff. 13.2 Abs. 1 Satz 3 genannten Umstände.
13.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, ist er verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware und eine Aufstellung über seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware mit Rechnungskopien zu übersenden.
13.6 Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung) nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert, berechnet für die Vorbehaltsware mit den sich aus den Einkaufsrechnungen des Bestellers ergebenden Einkaufspreisen oder seinen Herstellkosten und für die Forderungen mit deren Nennwert, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

14. Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand
14.1. Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens.
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über das und aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem für ihn geltenden anderen Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen nur für den Fall, dass er nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 01.07.2009

Über uns

periplast entwickelt und fertigt kundenspezifische Artikel aus thermoplastischen Materialien mit den gewünschten Eigenschaften. Ziel der Forschung und Entwicklung ist die maximale Nachhaltigkeit.

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